Führerscheinklassen mit Altersangaben
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A Direkt |
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a) Krafträder ohne Leistungsbeschränkung.
b)Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: 24 bzw. 20 bei mindestens 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2.
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A2 |
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Mindestalter: 18
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A1 |
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Mindestalter: 16
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C |
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Kfz über 3,5t mit Anhänger bis 750kg.
Mindestalter: 21 bzw. 18 (bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, für Feuerwehr, Rettungsdienst etc.).
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CE |
Kfz über 3,5t mit Anhänger über 750kg.
Mindestalter: 21 bzw. 18 (bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, für Feuerwehr, Rettungsdienst etc.). Vorbesitz: C
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B |
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Kraftwagen bis 3,5 t zG
Mitführen von Anhängern:
- Alle Anhänger bis 750 kg zG,
- bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
Mindestalter: 18 bzw. 17 (begleitetes Fahren)
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B96 |
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Mindestalter: 18 bzw. 17 (begleitetes Fahren) Theoretische und praktische Ausbildung: KEINE Prüfung
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BE |
Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.
Mindestalter: 18 bzw. 17 (begleitetes Fahren) Vorbesitz: B
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C1 |
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Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG bis 7,5 t zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG
Mindestalter: 18
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C1E |
a) Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG,
b) Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.
Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12t.
Mindestalter: 18. Vorbesitz: C1
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AM |
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a)Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h;
- bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW;
- bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.
b)Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor);
- Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.
c)Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h;
- Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³;
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
d)Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h;
- Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³;
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW;
- Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
Mindestalter: 16
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L |
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a)Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
b)Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16
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T |
a)Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h,
b)Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.
Mindestalter:
16 für bbH bis 40 km/h,
18 für bbH über 40 bis 60 km/h
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